Sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig und möchten Sie von zu Hause aus arbeiten, sollten Sie über mindestens einen Raum verfügen, den Sie geschäftlich nutzen. Die Wohnung muss dementsprechend groß sein. Eine Mietwohnung sollte bezahlbar sein. Der Vermieter muss allerdings nicht zulassen, dass Sie Ihr Gewerbe in der Wohnung betreiben. Sie sollten vorab, bei der Wohnungssuche, den Vermieter fragen, ob Sie in der Wohnung Ihre Tätigkeit ausführen dürfen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2009 sorgte für Aufsehen, denn der Vermieter muss gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten seiner Mieter, die nach außen hin wirken, nicht dulden. Beschäftigen Sie keine Mitarbeiter in Ihrer Wohnung, kann der Vermieter jedoch eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung erteilen. Die Beschäftigung von Mitarbeitern in der Wohnung ist jedoch untersagt.
Im vor dem Bundesgericht verhandelten Fall wurde eine Wohnung zu Wohnzwecken vermietet. Im Mietvertrag war geregelt, dass die Nutzung zu anderen Zwecken nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt war. Der Beklagte war ein Immobilienmakler, der sein Büro in der Wohnung betrieb. Die Klägerin drohte mit der Kündigung des Mietvertrages, falls die gewerbliche Nutzung der Wohnung nicht unterbleiben würde. Da der Mieter weiterhin sein Büro betrieb, kündigte die Vermieterin ihm fristlos. Der Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung wurde vom Amtsgericht stattgegeben, doch das Landgericht wies die Klage ab. Daraufhin klagte die Vermieterin vor dem Bundesgerichtshof.
Was Sie beachten sollten
In Einzelfällen kann der Vermieter nach Treu und Glauben verpflichtet werden, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung der Wohnung zu erteilen. Wichtig ist, dass die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit keine Auswirkungen auf die Mietsache hat. Beim Publikumsverkehr ist das zu berücksichtigen. Möchten Sie Ihre Wohnung teilgewerblich nutzen, sollten Sie ein entsprechendes Schild an Ihren Briefkasten anbringen. In den Mietshäusern kommen große Briefkastenanlagen zum Einsatz. Die Beschäftigung von Mitarbeitern in der Wohnung nicht erlaubt. Da der Mieter in dem verhandelten Fall Mitarbeiter beschäftigte, wurde der Klage der Vermieterin stattgegeben. Suchen Sie nach einer Wohnung, die Sie gewerblich nutzen möchten, sollten Sie sich in jedem Fall zuvor gründlich vom Rechtsanwalt beraten lassen wie bei Rechtsanwälte Reinhard und Dworazik. Ein geeigneter Platz für Ihre Wohnung ist das Erdgeschoss. Doch nicht immer ist es leicht, eine entsprechende Wohnung zu bekommen.
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